Tipps – Steuern sparen bei Steuererklärung für 2014
Von Altkanzler Helmut Schmidt stammt das Zitat, wonach jeder, der die Pflicht zum Steuern zahlen hat, auch das Recht zum Steuern sparen hat. Doch während Arbeitnehmer und Rentner an der Pflicht zur Steuerzahlung nicht vorbei kommen, erfordert das Recht zum Steuern sparen Eigeninitiative. Das Instrument zur Rückholung bereits bezahlter Steuern ist die jährliche Steuererklärung. Sie ist zwar nicht für jeden Arbeitnehmer verpflichtend, jedoch, wenn auch unbeliebt, in den meisten Fällen lohnenswert. Denn laut Stiftung Warentest wird Arbeitnehmern im Durchschnitt ein Betrag von 900 Euro zurückerstattet, und auch Rentner können sich in vielen Fällen einen Teil der einbehaltenen Steuer zurückholen.
Immer dann, wenn die Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben überschritten wurden und/oder dem Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, lohnt es sich, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Doch weder die Höhe der Pauschalen noch die in Ansatz zu bringenden Aufwendungen sind statisch, sondern als Folge von Gesetzesänderungen und/oder BFH-Urteilen veränderlich. Die wichtigsten Positionen zur nachträglichen Reduzierung der Steuerlast 2014 im Überblick:
Empfehlung für alle Steuerzahler
Jeder Bürger ist gut beraten, für möglichst viele Lebensrisiken Vorsorge zu treffen. Diesbezüglich ist es gut zu wissen, dass Vater Staat sich in gewissem Umfang an dafür notwendigen Beiträgen und trotz Versicherung verbleibenden Eigenanteilen beteiligt. Das geschieht zum Beispiel durch die seit 2010 gegebene Anerkennung der kompletten Eigenbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig von der für alle Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstgrenze von 1.900 Euro (bei gemeinsam veranlagten Paaren 3.800 Euro). Doch bisher galt, dass oberhalb der genannten Höchstgrenze respektive der selbst geleisteten KV- und PV-Beiträge keine Kosten mehr absetzbar waren.
Das könnte sich nach einem erwarteten BFH-Urteil (X R 5/13) ändern. Auch andere Entscheidungen des BFH werden erwartet.
Ab 2014 sollten in der Steuererklärung deshalb vorsorglich folgende Positionen angesetzt werden:
- Eigenanteile für Arzthonorare und Rezeptgebühren*
- Beiträge zur Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Krankentagegeld- sowie Zusatzversicherungen (Chefarztbehandlung, Seehilfen, Zahnersatz) auch dann, wenn der Höchstbetrag durch die Krankenkassenbeiträge bereits ausgeschöpft ist.*
- Pauschale von 924 Euro für die Pflege von Personen, die entweder der Pflegestufe III angehören oder ein „H“ in ihrem Behindertenausweis tragen. Wahlweise können auch Mehrkosten (Nachweise beilegen) angegeben werden, die dann nach Abzug zumutbarer Beträge steuersenkend anerkannt werden.
- 8.354 Euro zuzüglich KV und PV (224 Euro mehr als in 2013) für die Unterstützung von Angehörigen oder Lebensgefährten
* Diese Positionen werden zwar derzeit noch nicht als steuermindernd anerkannt, doch es laufen entsprechende Klagen beim BFH. Bei Urteilen zugunsten der Kläger ist eine nachträgliche Anerkennung möglich.
Neue Regeln für Mieter und Wohneigentümer
Schon seit einigen Jahren können Mieter und Haus/Wohnungsbesitzer Handwerkerrechnungen (Löhne, Fahrtkosten, Maschinenkosten, aber keine Materialkosten) steuerlich geltend machen*. Notwendig ist die Rechnungsvorlage, ersetzt werden 20% der Lohnkostenanteile in Form einer Steuerreduzierung. Für 2014 gelten teilweise neue Regeln.
Zusätzlich steuerlich absetzbar sind danach:
- Kosten für Haushaltshilfen * (Reinigungspersonal, Pflegedienste, Schneeräumer)
- Handwerkerkosten * im Zusammenhang mit einem nachträglichen Anschluss an die öffentliche Wasserleitung sowie die Reparatur des Schornsteins nebst Kehr-und Wartungsarbeiten
- Kosten für den Bau eines Wintergarten oder den Dachausbau
- Nicht mehr absetzbar sind die Gebühren von Gutachtern für das Messen und die Überprüfung von Heizungen.
* Obergrenze 6.000 Euro für Handwerker und 20.000 Euro für Haushaltshilfen
Steuerliche Möglichkeiten für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind bekanntlich das Melkvieh der Nation; sie schultern den größten Teil des Gesamtsteueraufkommens. Da die Arbeit in der Regel auch mit Kosten (Fahrtkosten etc.) verbunden, kommt das Finanzamt dieser Bevölkerungsgruppe mit einem jährlichen Pauschbetrag (Werbekosten) von ganzen 1.000 Euro entgegen. Doch diese Summe wird in vielen Fällen überschritten. Deshalb lohnt sich das Belegsammeln. Für 2014 sind wie im Vorjahr Gewerkschaftsbeiträgen, Kosten für die berufliche Weiterbildung und Kosten für Arbeitsmittel für Fachbücher, Notebooks etc. absetzbar. Darüber hinaus können neben den schon bisher absetzbaren Kosten für den Weg zur Arbeit, die jetzt „erste Tätigkeitsstätte“ heißt, auch Fahrten zur Sammelstelle des Arbeitgebers (bei anschließenden Bustransfers u.ä) angesetzt werden. Möglich sind 30 Cent/km (einfache Anreise) oder die entstandenen Kosten für den ÖPNV.
Für reisende Arbeitnehmer oder solche ohne feste Arbeitsstätte (z. B. Monteure) gibt es erweiterte Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Das sind:
- Reisekosten mit 30 Cent/km pauschal für jeden gefahrenen Kilometer bei Reisen mit dem eigenen Fahrzeug
- Analog Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sowie Kosten für Mietwagen, Parkgebühren, Übernachtungen
- Verpflegungskosten (jetzt 12 Euro bei 8-stündiger Abwesenheit am ersten Tag, jeweils 24 Euro für weitere Tage außer Haus und jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag bei Übernachtungen
Besonders belastet sind alle Arbeitnehmer, die gezwungen sind, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung zu unterhalten. Dennoch haben sich für sie die Möglichkeiten zur Steuerreduzierung verschlechtert. Ab 2014 können geltend gemacht werden:
- Pauschal nur noch 1.000 Euro monatlich für die Kosten der Zweitwohnung (Miete, Betriebskosten, Einrichtung, AfA)
- Umzugskosten
- Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate
Neu ist die notwendige Kostenbeteiligung am Heimatort. So werden beispielsweise bei Alleinstehenden ohne eigene Wohnung die Kosten der doppelten Haushaltsführung nur anerkannt, wenn sie nachweisen können, dass sie sich zu mindestens 10 % an den Kosten des Heimathaushaltes beteiligen.
Potential zum Steuern sparen für Studenten und Azubis
Es klingt ein wenig paradox, wenn Personen, die über kein Einkommen verfügen. Ausgaben steuerlich geltend machen. Dennoch sollten Studierende und Azubis folgende Kosten als Sonderausgaben bei den Werbungskosten absetzen:
- Bezahlte Studiengebühren
- Fahrtkosten (Praktika, Nebenjob, etc.)
- Ausgaben für Arbeitsmittel (Bücher, Stifte, etc.)
Durch ein Kreuz auf dem Mantelbogen können sie die ihnen entstandenen steuerlichen Verluste feststellen lassen. Zwar gibt es für die Behandlung dieser Kosten noch keine Rechtsgrundlage, doch steht auch hier ein BFH-Urteil aus. Die Finanzämter werden den Absatz der Kosten deshalb vermutlich ablehnen. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, bleibt der Bescheid offen. Nach aus Sicht der Steuerzahler positivem BFH-Urteil können die Verluste dann später mit dem ersten Einkommen verrechnet werden.
Abgabetermine und Fristen der Steuererklärung für 2014
Der für die Steuererklärung 2014 geltende Abgabetermin ist in diesem Jahr der 1.6.2105. Wer jedoch mit Heinrich List, dem ehemaligen Präsidenten des BFH, dahin gehend übereinstimmt, dass das Steuerrecht so kompliziert und undurchschaubar ist wie Nebel mit Sichtweite unter 50 Metern, sollte mit der Erstellung seiner Steuererklärung einen Fachmann beauftragen. Das hat einen weiteren Vorteil: Bei Einschaltung eines Steuerberaters verschiebt sich der Abgabetermin auf den 31.12.2015.