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Ende des unbegrenztes Widerrufsrechts alter Immobilienkredite

Haben Sie im Zeitraum von 2002 bis 2010 einen Immobilienkredit abgeschlossen und wurden dabei unzureichend über Ihr Widerrufsrecht belehrt, konnten Sie bisher zeitlich unbegrenzt von Ihrem Kredit zurücktreten. Das wird sich jedoch künftig ändern: Am 18. Februar 2016 hat der Bundestag dazu das Recht für Wohnimmobilienkredite dahingehend angepasst, dass das Widerrufsrecht der oben beschriebenen Altverträge drei Monate, nachdem das Gesetz am 21. März 2016 in Kraft tritt, endet – sprich am 21. Juli 2016. Bis dahin haben Sie noch die Möglichkeit, von Ihrem Altvertrag zurückzutreten. Die Gesetzesänderung ist jedoch nicht unumstritten. Die einen rechtfertigen die Abschaffung des unbegrenzten Widerrufsrechtes damit, mehr Sicherheit für Kreditgeber zu schaffen. Gegner der Änderung hingegen kritisieren, dass diese Rechtssicherheit gleichzeitig die Rechte von Verbrauchern beschneidet. Generell ist aber unklar, wie viele Kunden überhaupt in den vergangenen Jahren das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht für sich genutzt haben. Für neu abgeschlossene Immobilienfinanzierungen besteht das Widerrufsrecht zukünftig dann ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsabschluss.

Gesetz nimmt Geldinstitute in die Pflicht, Kunden besser vor Überschuldung zu schützen

Ende des unbegrenzten Widerrufsrechts bei Krediten Die Gesetzesänderung ist das Ergebnis der Umsetzung der 2014 beschlossenen EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie und umfasst darüber hinaus weitere Neuregelungen, die vor allem im Interesse der Verbraucher sein dürften. So wird beispielsweise das Widerrufsrecht bei Null-Prozent-Finanzierungen eingeführt, das bislang fehlte. Zudem sind Kreditgeber künftig verpflichtet, ihre Kunden vor Vertragsunterzeichnung eines Immobiliendarlehens umfassend zu informieren und ihre Kreditwürdigkeit eingehend zu prüfen. Letzteres dient dazu, den Kunden davor zu schützen, sich zu überschulden oder gar zahlungsunfähig zu sein. Dieser zusätzliche Verbraucherschutz erstreckt sich ebenso auf die Dispo- und Überziehungskredite, denn Banken haben nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gleichfalls die Pflicht, Bankkunden, die mindestens sechs Monate lang 75 Prozent ihres Dispokredites ausschöpfen, ein Beratungsgespräch nahezulegen, in welchem sie dem Kunden günstigere Alternativen zur Finanzierung anbieten.

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BGH entscheidet über Klage gegen mangelnde Immobilienkreditverträge

Der Schutz des Verbrauchers hat im Hinblick auf Immobilienfinanzierungen jedoch auch einen Dämpfer bekommen. Der Bundesgerichthof hat am 23. Februar 2016 die Klage eines Verbraucherschutzverbandes abgewiesen, der in zwei Fällen gegen Kreditinstitute aufgrund mangelhafter Darstellung der Widerrufsinformationen im Vertrag geklagt hatte. Dabei beanstandete der Verband, dass das Widerrufrecht nicht ausreichend grafisch hervorgehoben wurde bzw. die Kunden die Möglichkeit zum Ankreuzen hatten. Der BGH hielt indes dagegen, dass die Informationen zum Widerrufsrecht zwar klar und verständlich im Vertrag sein müssen, sich diese Vorgabe jedoch nicht auf die Gestaltung des Vertrages niederschlägt.
Bildquelle: © blende11.photo (fotolia.com)