Steuerliche Erleichterungen zum Jahresbeginn 2017
Der Bundestag hat für das Kalenderjahr 2017 Steuererleichterungen und eine Erhöhung des Kindergeldes beschlossen. Von den Maßnahmen profitieren in erster Linie Familien und Geringverdiener, aber auch Steuerzahler mit durchschnittlichen Einkünften erhalten einen nennenswerten Vorteil.
Steuererleichterung: Erhöhung des Grundfreibetrages
Die Steuerfreiheit des Existenzminimums gehört infolge mehrerer Urteile des Bundesverfassungsgericht, die während der 1990er Jahre ergangen sind, seit 1996 zu den Grundlagen des Steuerrechts. Zu diesem Zweck wurde ein Grundfreibetrag eingeführt, der sich auf das zu versteuernde Einkommen bezieht und steuerfrei bleibt. Zum 01. Januar 2017 erhöhte sich der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer auf 8820 Euro für Ledige sowie auf 17 640 Euro für zusammenveranlagte Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Der neue Grundfreibetrag stellt eine Erhöhung um 168 Euro gegenüber dem Vorjahr dar. Vor zehn Jahren lag der Freibetrag für jeden Steuerzahler noch bei 7664 Euro. Für das Jahr 2018 ist eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrages zu erwarten, im Gespräch ist ein Betrag von 9000 Euro.
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Die Erhöhung des Kinderfreibetrages und des Erziehungsgeldes
Der Kinderfreibetrag kommt bei der Berechnung der Einkommensteuer zur Anwendung, wenn er für den Steuerzahler günstiger als die Auszahlung des Kindergeldes ausfällt. Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlages sowie der Kirchensteuer beziehungsweise der Kultussteuer (diesen Begriff verwenden einige Länder korrekterweise für die entsprechende Steuer nichtchristlicher Religionsgesellschaften) kommt der Kinderfreibetrag hingegen regelmäßig zur Anwendung. Die Höhe des Kinderfreibetrages steigt von bislang 4608 Euro auf 4716 Euro an. Zusätzlich erhalten Eltern einen Freibetrag für den Erziehungsbedarf sowie für die Betreuungs- und Ausbildungskosten ihres Kindes, sodass sich der Gesamtbetrag auf 7356 Euro beläuft. Alleinerziehende erhalten weiterhin einen zusätzlichen Entlastungsfreibetrag in Höhe von 1908 Euro je Jahr. Die Erhöhung des Kindergeldes fällt für das erste und zweite Kind mit lediglich zwei Euro äußerst gering aus. Der neue Auszahlungsbetrag lautet 192,00 Euro. Deutlich höher fallen die Zahlungen für das dritte Kind mit 198 Euro sowie für das vierte und jedes weitere bezugsberechtigte Kind mit 223,00 Euro je Monat aus.
Der langersehnte Ausgleich der kalten Progression
Eine immer wieder angemahnte, aber bislang kaum umgesetzte Anpassung hat für das Jahr 2017 Eingang in die Steuergesetzgebung bezüglich der Einkommensteuer gefunden. Die kalte Progression wird durch die Anpassung der Steuersätze an die angenommene Inflationsrate des Jahres 2016 gemildert. Die Inflation lag mit 0,76 Prozent recht niedrig, zu erwarten ist jedoch, dass die Einkommenssteuersätze der jeweiligen Progressionsstufen auch in den kommenden Jahren an die Preissteigerungsrate angepasst werden. Damit entfällt der Effekt, dass eine Lohnerhöhung in erster Linie dem Inflationsausgleich dient und der Lohnempfänger aufgrund der Progression faktisch weniger Geld als zuvor zur Verfügung hat. Betroffen von der kalten Progression sind alle Steuerzahler, deren zu versteuerndes Einkommen zwischen der untersten Stufe und dem Betrag, ab dem ein hoher linearer Steuersatz gilt, liegt. Das trifft auf den mit Abstand größten Teil der Arbeitnehmerhaushalte und ebenso auf zahlreiche kleinere Selbstständige beziehungsweise Freiberufler zu.